Sehr geehrte Damen und Herren,
Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen lt. Vertrag auch privat nutzen dürfen und kein Fahrtenbuch führen, müssen selbst dann Privatfahrten nach der sog. 1 %- Regelung versteuern, wenn sie das Fahrzeug gar nicht privat nutzen. Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für private Zwecke zur Verfügung steht.
Berufskrankheiten nehmen immer mehr zu. Deshalb ist es gut zu wissen, dass Aufwendungen zur Beseitigung berufstypischer Erkrankungen nicht als außergewöhnliche Belastung, sondern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Mit freundlichen Grüßen
Faig, Weise & Partner
Steuerberater – Dipl.-Betriebswirte
Das komplette Blitzlicht 11/2013 als PDF zum herunterladen und ausdrucken >